OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2018
14 UF 145/18
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 120/18

Voraussetzungen für eine VolljährigenadoptionWirtschaftliche Motive als Hauptzweck einer Adoption

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 14 UF 145/18

DRsp Nr. 2020/4393

Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption Wirtschaftliche Motive als Hauptzweck einer Adoption

Wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck einer Adoption sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25. Juli 2018 abgeändert.

Die Anzunehmende wird durch die Annehmende als Kind angenommen.

Die Anzunehmende heißt künftig Dr. A.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Anzunehmende und die Annehmende je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Volljährigenadoption liegen vor.