Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.) für die Zeit vom 01.02.2007 bis einschließlich 31.01.2008 rückständigen Elternunterhalt für ihre Mutter in Höhe von 3.372 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
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