BayObLG - Beschluß vom 24.11.1994
1Z BR 143/94
Normen:
BGB §§ 1666, 1666a ; SGB VIII §§ 27 f.;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 74
FamRZ 1995, 502
NJW-RR 1995, 326
Vorinstanzen:
LG Würzburg,
AG Gemünden a. Main,

Vormundschaftsgerichtliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Recht des Eltern auf Beantragung öffentlicher Hilfen

BayObLG, Beschluß vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 143/94

DRsp Nr. 1995/1195

Vormundschaftsgerichtliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Recht des Eltern auf Beantragung öffentlicher Hilfen

Das Vormundschaftsgericht kann im Wege der vorläufigen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Beantragung öffentlicher Hilfen entziehen und dem Jugendamt übertragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht. Das ist etwa der Fall, wenn die Mutter psychisch erkrankt ist und der Vater wegen einer Inhaftierung tatsächlich an der Ausübung seiner Rechte verhindert ist.

»Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts auf Beantragung öffentlicher Hilfen durch vorläufige Anordnung bei unverschuldetem Erziehungsversagen der psychisch gestörten Mutter und des inhaftierten Vaters.«

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1666a ; SGB VIII §§ 27 f.;

Gründe: