OLG Koblenz - Beschluss vom 29.05.2012
11 UF 266/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; SGB VIII § 8a; SGB VIII § 11 ff.; SGB VIII § 42; GG Art 6;
Fundstellen:
NJW 2012, 3108
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 152/12

Vorrang der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 11 UF 266/12

DRsp Nr. 2012/14455

Vorrang der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen

1. Vorrangige Maßnahmen nach § 1666 a BGB sin ddie öffentlichen Hilfen nach den §§ 11 bis 40 SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen. 2. Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zu Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten, § 8a SGB VIII. Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortlichkeit und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts. 3. Ein Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen.