Die Parteien streiten darüber, ob der behauptete Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns verjährt ist.
1. Die im Jahre 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Juli 1991 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto der Ehefrau (damals Antragstellerin, im vorliegenden Verfahren Beklagte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 260,85 DM, bezogen auf den 28. Februar 1990, auf das Konto des Ehemannes (damals Antragsgegner, im vorliegenden Verfahren Kläger) bei der Seekasse übertragen wurden. Dabei wurde fälschlich auch eine Anwartschaft, die die Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln erworben hatte, nicht durch Quasi-Splitting ausgeglichen, sondern in das Rentensplitting einbezogen. Dem von der Ehefrau gestellten Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach §
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