OLG Koblenz - Urteil vom 02.11.1992
13 UF 469/92
Normen:
BGB § 1570, § 1578, § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1212
NJW-RR 1993, 325
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 08.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 327/89

OLG Koblenz - Urteil vom 02.11.1992 (13 UF 469/92) - DRsp Nr. 1994/11665

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 13 UF 469/92

DRsp Nr. 1994/11665

Wählt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehemann in einer neuen Ehe die Rolle des Hausmanns, weil seine neue Ehefrau deutlich mehr als er verdient, so kann er sich gegenüber seiner früheren Ehefrau nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, sondern muß zumindest teilweise erwerbstätig bleiben um den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau sichern zu können, jedenfalls wenn diese ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und deshalb nicht vollschichtig arbeiten kann. Dies folgt letztlich daraus, daß die frühere Ehefrau nach § 1609 Abs. 2 BGB minderjährigen Kindern im Rang gleichsteht.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1578, § 1609 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: