AG Sinzig, vom 08.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 327/89
OLG Koblenz - Urteil vom 02.11.1992 (13 UF 469/92) - DRsp Nr. 1994/11665
OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 13 UF 469/92
DRsp Nr. 1994/11665
Wählt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehemann in einer neuen Ehe die Rolle des Hausmanns, weil seine neue Ehefrau deutlich mehr als er verdient, so kann er sich gegenüber seiner früheren Ehefrau nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, sondern muß zumindest teilweise erwerbstätig bleiben um den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau sichern zu können, jedenfalls wenn diese ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und deshalb nicht vollschichtig arbeiten kann. Dies folgt letztlich daraus, daß die frühere Ehefrau nach § 1609 Abs. 2BGB minderjährigen Kindern im Rang gleichsteht.