OLG Naumburg - Beschluss vom 23.12.2005
3 WF 245/05
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1052
OLGReport-Naumburg 2006, 477
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 325/05

Wenn vor Klageeinreichung Einigkeit über den vom Beklagten für seine Kinder zu zahlenden Unterhalt erzielt wurde, ist für die Erhebung einer Klage kein Raum und der Gläubiger muss zunächst die Errichtung eines Vollstreckungstitels anmahnen

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 3 WF 245/05

DRsp Nr. 2006/7246

Wenn vor Klageeinreichung Einigkeit über den vom Beklagten für seine Kinder zu zahlenden Unterhalt erzielt wurde, ist für die Erhebung einer Klage kein Raum und der Gläubiger muss zunächst die Errichtung eines Vollstreckungstitels anmahnen

»1. Haben sich die Eltern eines Kindes außergerichtlich über die Höhe und die Fälligkeit der Unterhaltszahlung geeinigt und erfüllt der Schuldner diese Vereinbarung dauerhaft korrekt, muss der Gläubiger zunächst die Errichtung eines Vollstreckungstitels anmahnen, bevor er Klage auf die - vereinbarte - Leistung erhebt. 2. Wird die Klage ohne Anmahnung erhoben und errichtet der Schuldner unverzüglich eine Urkunde über den Unterhalt, hat er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe: