I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kinder der Lebensgefährtin des Klägers ab August 1989 bei ihm als Pflegekinder iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu berücksichtigen sind.
Der 1988 geschiedene Kläger ist Vater zweier Kinder, die in seinem Haushalt leben und für die die Beklagte Kindergeld an ihn zahlt. Seit August 1989 wohnt die Lebensgefährtin des Klägers bei ihm. Sie brachte zwei eigene Kinder in den gemeinsamen Haushalt mit, für die sie Kindergeld erhält.
Den Antrag des Klägers, ihm auch für diese Kinder Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, obwohl die Lebensgefährtin des Klägers zu dessen Gunsten auf die Zahlung von Kindergeld für ihre Kinder verzichtet hatte (Bescheid vom 19. September 1989, Widerspruchsbescheid vom 30. November 1989).
Das Sozialgericht (
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