LG Mannheim - Beschluß vom 26.10.1962
4 T 49/62
Normen:
FGG § 57 ;
Fundstellen:
FamRZ 1963, 469

LG Mannheim - Beschluß vom 26.10.1962 (4 T 49/62) - DRsp Nr. 1996/18832

LG Mannheim, Beschluß vom 26.10.1962 - Aktenzeichen 4 T 49/62

DRsp Nr. 1996/18832

Werden nahe Verwandte bei der Bestellung des Vormundes übergangen, so sind sie nach § 57 Abs. 1 Ziff. 9 beschwerdeberechtigt, soweit sie ein objektiv berechtigtes Interesse an dem Wohl des Mündels haben und sie keine eigenen Zwecke verfolgen, die dem Wohl des Mündels widersprechen. Bei verwaisten Kindern muß das Vormundschaftsgericht vor der Bestellung eines familienfremden Vormunds von Amts wegen ermitteln, ob nahe Verwandte vorhanden sind, die zur Übernahme der Vormundschaft gewillt und geeignet sind.

Normenkette:

FGG § 57 ;
Fundstellen
FamRZ 1963, 469