Die Betroffene ist aufgrund eines mittelgradigen Schwachsinns vom Grade einer Imbezillität seit dem Jahre 1969 wegen Geistesschwäche entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Das Amt des Vormundes und dann des Betreuers übt seit August 1979 die in K. residierende Beteiligte zu 2) aus.
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