OLG Köln - Beschluß vom 17.12.1997
16 Wx 288/97
Normen:
BGB § 1908b;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1258
NJWE-FER 1998, 129

Wichtiger Grund zur Ablösung eines Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 288/97

DRsp Nr. 1998/4460

Wichtiger Grund zur Ablösung eines Betreuers

»Der Umstand, daß ein anderer Betreuer den Betreuten besser versorgen (- hier: seine Integration in das soziale Leben besser fördern -) könnte, reicht als wichtiger Grund für die Ablösung des bisherigen Betreuers nicht aus, wenn der Betreute am bisherigen Betreuer festhalten möchte und mit dessen Leistungen zufrieden ist. Denn zum Wohle des Betreuten zählt ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange ihm hierdurch nicht ein ernsthafter Schaden erwächst.«

Normenkette:

BGB § 1908b;

Gründe:

Die Betroffene ist aufgrund eines mittelgradigen Schwachsinns vom Grade einer Imbezillität seit dem Jahre 1969 wegen Geistesschwäche entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Das Amt des Vormundes und dann des Betreuers übt seit August 1979 die in K. residierende Beteiligte zu 2) aus.