Auf die als "Berufung" bezeichnete befristete Beschwerde der Antragstellerin wird das am 3. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 46 F 180/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Potsdam vom 19. Mai 2004 - 46 F 71/95 - insoweit aufgehoben, als über einen Betrag von mtl. 98,55 € hinaus der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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