OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2009
15 UF 62/09
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 180/08

Wiederaufnahme der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 15 UF 62/09

DRsp Nr. 2013/14823

Wiederaufnahme der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme sind auch auf solche Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar, die der Rechtskraft fähig sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Auf die als "Berufung" bezeichnete befristete Beschwerde der Antragstellerin wird das am 3. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 46 F 180/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Potsdam vom 19. Mai 2004 - 46 F 71/95 - insoweit aufgehoben, als über einen Betrag von mtl. 98,55 € hinaus der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b;

Gründe: