BayObLG - Beschluß vom 20.11.1997
1Z BR 140/97
Normen:
FGG § 6, § 22 ; ZPO § 46 Abs. 2, § 233, BGB § 1681 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 634
Vorinstanzen:
LGNürnberg - Fürth 13 ABL 2881/97,
AG Neumarkt i. d. OPF. X 99/96 ,

Wiedereinsetzung bei Eingang per Telefax abgesandter sofortiger Beschwerde unmittelbar nach Fristablauf - Rechtsschutzinteresse für sofortige Beschwerde im Richterablehungsverfahren - Ablehnung des Vormundschaftsrichters wegen früherer Tätigkeit in Familiensachen des Antragstellers bei demselben Amtsgericht

BayObLG, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 140/97

DRsp Nr. 1998/1567

Wiedereinsetzung bei Eingang per Telefax abgesandter sofortiger Beschwerde unmittelbar nach Fristablauf - Rechtsschutzinteresse für sofortige Beschwerde im Richterablehungsverfahren - Ablehnung des Vormundschaftsrichters wegen früherer Tätigkeit in Familiensachen des Antragstellers bei demselben Amtsgericht

»1. Zur Frage der (hier bejahten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer per Telefax abgesandten sofortigen Beschwerde, die unmittelbar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen ist.2. Erläßt der Vormundschaftsrichter vor rechtskräftiger Erledigung eines gegen ihn anhängigen Ablehnungsverfahrens eine Sachentscheidung, die selbständig mit der Beschwerde anfechtbar ist, so entfällt hierdurch das Rechtsschutzinteresse für die im Richterablehungsverfahren anhängige sofortige Beschwerde regelmäßig nicht.3. Zur Ablehnung eines Vormundschaftsrichters wegen früherer Tätigkeit in Familiensachen des Antragstellers bei demselben Amtsgericht.«

Normenkette:

FGG § 6, § 22 ; ZPO § 46 Abs. 2, § 233, BGB § 1681 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Eltern des 1982 geborenen Mädchens wurde im Jahr 1989 geschieden. Das Familiengericht übertrug die elterliche Sorge auf die Mutter. Diese ist 1996 verstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Vater des Mädchens.