OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.01.2013
6 WF 182/12
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1329
MDR 2013, 619
Vorinstanzen:
AG Germersheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 6 WF 182/12

DRsp Nr. 2013/7439

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Umgangsregelung

Keine Wiedereinsetzung für anwaltlich vertretenen Beteiligten bei falscher Rechtsmittelbelehrung und verspäteter Beschwerde hinsichtlich Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1287).

Tenor

I.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

500,00 EUR

festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zum Zwecke der Durchsetzung einer im vorausgegangenen Verfahren 2 F 235/11 ergangenen Umgangsregelung.