OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2012
1 UF 92/12
Normen:
FamFG § 17; IntFamRVG § 14 Nr. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7493/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Rückgabe eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 1 UF 92/12

DRsp Nr. 2016/15102

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Rückgabe eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

1. Gem. § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG ist die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, die Zurückgabe eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kann einem anwaltlich vertretenen Beteiligten auch dann nicht gewährt werden, wenn ihm die Entscheidung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. Ist der Beteiligte nämlich anwaltlich vertreten, so ist die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG widerlegt, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kausal für die Fristversäumung geworden ist. Denn an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlt es, wenn der Beteiligte, z.B. weil er anwaltlich vertreten ist, wegen vorhandener Kenntnis über sein Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 02.02.2012 (Geschäftsnummer 479 F 7493/11 HK) wird verworfen.