BVerfG - Beschluß vom 13.11.1990
1 BvR 275/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 83, 82
BVerfG, HdM Nr. 24
DRsp I(133)422a-b
DVBl 1991, 223
DWW 1991, 12
FuR 1991, 41
JuS 1991, 328
MDR 1991, 317
NJW 1991, 157
NJW-RR 1991, 204
WM 1990, 2084
WuM 1990, 535
ZMR 1991, 54
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 07.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 523/89
LG Münster, vom 12.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 161/89

Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 275/90

DRsp Nr. 1992/37

Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

»Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, den Einwand des Mieters, dem wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieter habe eine geeignete andere Wohnung zur Verfügung gestanden, allein mit der Begründung zurückzuweisen, die Alternativwohnung sei anderweitig vermietet worden.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Wohnraum wegen fremdnützigen Eigenbedarfs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB).

I. 1. Die Beschwerdeführer und ihre zwei minderjährigen Kinder bewohnten seit August 1984 eine von den Klägern des Ausgangsverfahrens gemietete 76 qm große 3 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses. Die Kläger kündigten im April 1989 das Mietverhältnis zum 31. Juli 1989 und machten geltend, ihr Sohn wolle heiraten und benötige die Wohnung ab August. Die Beschwerdeführer wandten im Räumungsverfahren ein, im 2. Obergeschoß des Hauses werde eine baugleiche Wohnung zum 31. Oktober 1989 frei; deren Mieter hätten wegen des Baus eines Eigenheims zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Dem Sohn der Kläger und dessen Ehefrau könne zugemutet werden, diese Wohnung zu beziehen.