OLG Celle - Beschluß vom 28.02.1994
15 UF 186/93
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 297
NJW-RR 1995, 518
OLGReport-Celle 1994, 137

OLG Celle - Beschluß vom 28.02.1994 (15 UF 186/93) - DRsp Nr. 1995/6670

OLG Celle, Beschluß vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 15 UF 186/93

DRsp Nr. 1995/6670

Wird ein Scheidungsantrag zugestellt, der nicht von einem beim Familiengericht oder übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, tritt das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB nicht ein. Ein postulationsfähiger Anwalt kann die unwirksame Prozeßhandlung genehmigen. Wird die Prozeßhandlung prozessual wirksam, treten auch ihre materiellrechtlichen Wirkungen ein, aber nicht rückwirkend (ex tunc) sondern erst von diesem Zeitpunkt an (ex nunc), wenn diese Wirkungen nach ihrer bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung mit der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Bewirkung der Prozeßhandlung nicht mehr zur Disposition der Prozeßparteien stehen, sondern von willkürlicher Beeinflussung durch sie freigehalten werden und objektiv bestimmbar sein sollen. Das ist der Fall bei der Frage, wann das Ende der Ehezeit eintritt.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;