OLG Hamburg - Beschluß vom 24.05.1994
2 WF 50/94
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; SGB I § 31 § 32 § 37 Abs. 1 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1045
DAVorm 1994, 631
EzFamR aktuell 1994, 250
FamRZ 1994, 1428
FuR 1994, 235

Wirksamkeit der Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger und Träger der Sozialhilfe - übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger

OLG Hamburg, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 2 WF 50/94

DRsp Nr. 1995/2392

Wirksamkeit der Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger und Träger der Sozialhilfe - übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger

»1. Die Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger - hier: Unterhaltsvorschußkasse und Träger der Sozialhilfe - übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger mit der Abrede, die durch einen Unterhaltsprozeß vom Unterhaltsverpflichteten erlangten Beträge zum Ausgleich des vom Hilfeträger erbrachten Hilfeaufwandes an den öffentlichen Leistungsträger abzuführen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig.2. Zum Eintritt des Verzuges bei Geltendmachung unbezifferter Unterhaltsrückstände.«3. Sind Unterhaltsansprüche entweder gemäß § 91 BSHG oder gemäß § 7 UVG auf öffentliche Leistungsträger übergegangen, so entbehrt eine Rückabtretung dieser Ansprüche auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung mit der Abrede erfolgt, die durch den Unterhaltsprozeß von dem Unterhaltspflichtigen erlangten Beträge zum Ausgleich des von dem öffentlichen Leistungsträger erbrachten Hilfsaufwandes an diesen abzuführen.