OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2017
10 UF 21/16
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 829
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 775/15

Wirksamkeit der Auflage zur Durchführung einer Psychotherapie im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 UF 21/16

DRsp Nr. 2018/2495

Wirksamkeit der Auflage zur Durchführung einer Psychotherapie im Sorgerechtsverfahren

1. Für die einem Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren erteilte Auflage, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff. Anders verhält es sich mit der an den Elternteil gerichteten Auflage, ein Kind in ärztliche Behandlung oder in eine Therapie zu geben. 2. Die Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 Nrn. 1-4 BGB sind zwar grundsätzlich mit den Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln der §§ 89 ff. FamFG vollstreckbar. Ob Auflagen, die an einen Elternteil gerichtet werden, aber tatsächlich vollstreckbar geregelt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Dezember 2015 abgeändert.

Dem Vater werden für die drei Kinder L..., Z... und S... V... das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Hilfen für die Kinder zu beantragen, allein übertragen. Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen Sorge der Eltern.

Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Dem Vater wird aufgegeben,