Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2018 aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der geschiedene Erblasser, dessen Eltern vorverstorben sind, war deutscher Staatsangehöriger und Vater von zwei minderjährigen Kindern.
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