OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2018
21 W 56/18
Normen:
BGB § 1944; BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1828; BGB § 1829; BGB § 1831;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 308
FGPrax 2018, 281
FamRZ 2019, 823
ZEV 2019, 21
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 6659/17

Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch ein minderjähriges Kind des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 21 W 56/18

DRsp Nr. 2018/18108

Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch ein minderjähriges Kind des Erblassers

Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2018 aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1944; BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1828; BGB § 1829; BGB § 1831;

Gründe

I.

Der geschiedene Erblasser, dessen Eltern vorverstorben sind, war deutscher Staatsangehöriger und Vater von zwei minderjährigen Kindern.