OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2021
2 Ws 48/21 (S)
Normen:
BGB § 1896; StPO § 298 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 50/19

Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein Strafurteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 48/21 (S)

DRsp Nr. 2021/9626

Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein Strafurteil

Ein gem. §§ 1896 ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht. Hierfür reicht die Bestellung für die Aufgabenkreise "Vertretung in Rechtsangelegenheiten" und "Vertretung gegenüber Behörden" nicht aus.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

BGB § 1896; StPO § 298 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus hat dem Angeschuldigten durch Beschluss vom 21. Dezember 2020 Rechtsanwalt K... zum Pflichtverteidiger bestellt, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte.