OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.06.1994
20 W 108/94
Normen:
BGB § 138 § 2271 ; StGB § 175 (a.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(174)290Nr. 15
ErbPrax 1995, 207
FGPrax 1995, 66
FamRZ 1995, 1026
NJW 1995, 1760
NJW-RR 1995, 265
OLGReport-Frankfurt 1994, 236

Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments in Widerspruch stehende neue Verfügung von Todes wegen - Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 20 W 108/94

DRsp Nr. 1995/10432

Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments in Widerspruch stehende neue Verfügung von Todes wegen - Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

»1. Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet und trifft einer von ihnen noch zu Lebzeiten des anderen eine mit den wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments in Widerspruch stehende neue Verfügung von Todes wegen, so wird diese wirksam, wenn die vorrangige wechselbezügliche Verfügung durch Vorversterben des Bedachten gegenstandslos wird.2. Zur Frage der Nichtigkeit eines Testaments wegen Sittenwidrigkeit, in dem ein Ehemann in der Gewißheit, daß seine Ehefrau vor ihm versterben wird, seinen homosexuellen Partner als Miterben einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 138 § 2271 ; StGB § 175 (a.F.) ;

Sachverhalt: