OLG Celle - Beschluss vom 19.12.2006
15 UF 282/04
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 § 1587 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 2
FamRZ 2007, 1566
FamRZ 2007, 1566
OLGReport-Celle 2008, 17
OLGReport-Celle 2008, 17
Vorinstanzen:
AG Gifhorn - 16 F 648/04 - 22.11.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wirksamkeitskontrolle des in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 15 UF 282/04

DRsp Nr. 2008/22223

Wirksamkeitskontrolle des in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

»Ein Ehegatte kann sich auf die Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Übrigen der gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand hält, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien vollständig abgewickelt wurde und seit deren Abschluss ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 § 1587 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die die österreichische Staatsangehörigkeit hat, begehrt nach der Scheidung ihrer am 24. Dezember 1970 in M./Österreich geschlossenen Ehe durch Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 1993 - xxx - die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.