AG Dachau - Urteil vom 05.04.1994
4 C 1630/93
Normen:
BGB § 1615b;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1548

AG Dachau - Urteil vom 05.04.1994 (4 C 1630/93) - DRsp Nr. 1995/2239

AG Dachau, Urteil vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 4 C 1630/93

DRsp Nr. 1995/2239

Wurde zunächst ein Mann, der mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr hatte, im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft verklagt und wurde die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, steht diesem Mann gegen den später in einem anderen Verfahren als Vater des Kindes festgestellten Mann - auch unter dem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGHZ 57, 229 = FamRZ 1972, 33) - kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihm dadurch entstanden sind, daß er als erster auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen wurde.

Normenkette:

BGB § 1615b;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1548