BayObLG - Beschluß vom 17.11.1999
3Z BR 248/99
Normen:
BGB § 1836d; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 371/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 583/99

Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 248/99

DRsp Nr. 2000/1823

Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten

»1. Für die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die gilt auch, wenn der Betreuer die Vergütung für seine Tätigkeit für eine Betreuung fordert, die später aufgehoben wurde.2. Zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG, wenn Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten und nur für den Fall der Mittellosigkeit aus der Staatskasse verlangt wird.«

Normenkette:

BGB § 1836d; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe

I.