Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die beteiligten Eheleute haben am 9. Februar 1972 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 14. Juni 1995 geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 15. August 1995 dergestalt, dass zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion ..... für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von 935,10 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, begründet wurden. Grundlage der Entscheidung waren seinerzeit Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 381,38 DM sowie Anwartschaften bei der VBL in Höhe von - dynamisiert - 13,88 DM; der Antragsteller verfügte über Anwartschaften der Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion, deren Ehezeitanteil vom Versorgungsträger seinerzeit mit 2.265,46 DM monatlich berechnet worden war.
Der Antragsteller bezieht seit April 2011 Ruhestandsbezüge. Er hat das vorliegende Verfahren im März 2011 eingeleitet und erstrebt die Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Begründung, die Berechnungsgrundlagen für seine Versorgung hätten sich maßgeblich geändert. Die Versorgungsbezüge seien zwischenzeitlich (nach Ehezeitende) auf 71% abgesenkt worden, die Sonderzuwendung habe sich verringert.
Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach beläuft sich der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 393,58 DM und bei der VBL auf 136,58 DM. Den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers hat die Bundesfinanzdirektion .... für das vorliegende Verfahren mit 2.237,64 DM berechnet. Dieser Berechnung liegt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der gesamten Ehezeit zugrunde mit einem Ruhegehaltssatz von 70,91%; diese Berechnungsweise entspricht auch der Berechnung, die Grundlage der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 15. August 1995 war. Tatsächlich hat die Bundesfinanzdirektion .... die dem Antragsteller zugebilligte Rente jedoch auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von lediglich 65,53% ermittelt. Der Antragsteller war nämlich vom 1. Juni 1981 bis 31. August 1984 beim Europäischen Patentamt beschäftigt; diese Zeiten wurden nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angesehen. Der Antragsteller hält die Neuberechnung der Versorgungsbezüge für unzutreffend; diesbezüglich ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ein Rechtsstreit anhängig.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juli 2012 den Abänderungsantrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG nicht erreicht werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL seien wesentlich höher als die seinerzeit ermittelten Beträge; dies sei auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, da die Anrechte auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen seien. Im Übrigen würden seine Bezüge jetzt um einem Versorgungsausgleichsbetrag von 588,67 EUR gekürzt. Dies sei nicht gerechtfertigt, da er auch während der Verwendung beim Europäischen Patentamt Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion erworben habe.
Die Bundesfinanzdirektion hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 228, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 15. August 1995 als unzulässig abgewiesen.
Gemäß § 51 VersAusglG ist eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach altem Recht getroffen wurde, bei einer wesentlichen Änderung auf Antrag dergestalt abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Vorliegend haben sich die seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nicht wesentlich i.S.d. §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG geändert.
1) Die Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL ist nicht wesentlich im Sinne des § 51 VersAusglG. Zwar ist dieses Anrecht in die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, einzubeziehen, obwohl § 225 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass eine Abänderung des Ausgleichs bei der Scheidung nur für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig ist und die Anrechte bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zu diesen Anrechten gehören (vgl. im Einzelnen Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 936). Die Beschränkung des § 225 Abs. 1 FamFG auf Anrechte im Sinne von § 32 VersAusglG gilt nämlich nur für die Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Entscheidungen; sie gilt jedoch nicht für die Fälle einer Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG. Dies beruht vor allem auf dem Umstand, dass gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge der Halbteilungsgrundsatz vielfach dadurch verletzt wurde, dass nicht volldynamische Anrechte in einer Art und Weise umgerechnet wurden, die den späteren Gegebenheiten nicht entsprach (vgl. MünchKommDörr, Familienrecht I, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 32 Rn. 1).
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL hat sich allerdings nicht wesentlich verändert. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG ist insoweit nämlich maßgebend, ob der Wertunterschied zwischen dem vor der Umrechnung ermittelten Wert des Ehezeitanteils und dem dynamisierten und aktualisierten Wert mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach §
2) Eine wesentliche Wertänderung des Anrechts des Antragstellers liegt ebenfalls nicht vor. Für den Vergleich ist dabei auf die Berechnung der Bundesfinanzdirektion vom 24. Januar 2012 abzustellen, die von einem Ruhegehaltssatz von 70,91% ausgeht. Nach dieser Berechnung beträgt der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers 572,04 EUR; demgegenüber war in der Ursprungsentscheidung der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers mit 2.265,46 DM bemessen worden; hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Betrages von 1.132,73 DM (579,16 EUR). Die Abweichung beträgt also weniger als 5% des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts. Demgegenüber liegt nicht deshalb eine wesentliche Veränderung des Anrechts des Antragstellers vor, weil dessen Versorgungsbezüge möglicherweise nur mit einem Ruhegehaltssatz von lediglich 65,53% zu berechnen sind, wie dies der Versorgungsträger, die Bundesfinanzdirektion ...., behauptet und im Rahmen eines derzeit noch rechtshängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens geltend macht. Nach den Vorschriften der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nämlich erforderlich, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechts nach Ehezeitende in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert hat, etwa deshalb, weil der Beamte aufgrund Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, Besoldungserhöhungen mit rückwirkender Kraft eintreten etc. (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 1248 ff.).
Demgegenüber stellen Rechtsanwendungsfehler, wie sie vorliegend in Bezug auf die ursprüngliche Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Antragstellers in Betracht kommen, für sich genommen keinen Abänderungsgrund dar (vgl. Ruland, a.a.O., Rn. 996 ff.; ebenso: - für Anrechte, die in der Ursprungsentscheidung vergessen oder von einem Ehepartner verheimlicht worden sind -: Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 2; Götsche, FamRB 2012, 122, 123; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010, Az. 6 WF 33/10, FamRZ 2010, 1909, recherchiert in [...], Rn. 9 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2012, Az. 13 UF 199/11, FamFR 2012, 444, recherchiert in [...], Rn. 15 ff.; MünchKomm Stein, FamFG, 3. Aufl., § 225 FamFG, Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2012, Az. 14 UF 96/12, recherchiert in [...]; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. 5 ff. vor §§ 225 ff. FamFG). Gegebenenfalls besteht bei unrichtigen Auskünften der Versorgungsträger die Möglichkeit, diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Ruland, a.a.O., 996 ff.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in [...], Rn. 13 ff.).
Allerdings werden in der Literatur teilweise verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 51 VersAusglG geäußert. Borth (Die vergessene bzw. verheimlichte Versorgung im Versorgungsausgleich, FamRZ 2012, 337, 339) weist darauf hin, dass es dem Gesetzgeber zwar unbenommen sei, im reformierten Versorgungsausgleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit einen Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an der während des Bestehens ihrer Ehe erworbenen Versorgungsanrechte einzuräumen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. mit § 225 Abs. 2 FamFG bewirke jedoch, dass in den Altverfahren, in denen unter der Geltung des § 10a VAHRG auch eine Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern möglich gewesen sei, nunmehr ein Zugriff auf eine vergessene Versorgung (oder deren fehlerhafte Berechnung) ausgeschlossen ist. Die Vorschrift weise damit einen rückwirkenden Effekt auf; hierfür sei jedoch kein rechtfertigendes Differenzierungsmerkmal ersichtlich. Vielmehr sei das Vertrauen darauf, dass im Zweifel eine Abänderung der Erstentscheidung auch bei Rechtsanwendungsfehlern möglich ist, zu schützen, weil keine vergleichbare Möglichkeit nach der neuen Rechtslage in Bezug auf die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht abgeschlossenen Verfahren bestehe.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach allgemeiner Meinung - auch nach Auffassung von Borth - ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Fälle, in denen die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits auf der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes beruht, eine Abänderung nur dann zulässt, wenn sich nachträglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Wurde hingegen bei einer Entscheidung nach neuem Recht ein Anrecht vergessen oder gab es sonstige Rechtsanwendungsfehler, so sind diese künftig allenfalls abänderbar, wenn aus Gründen im Sinne von § 225 Abs.2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit selbst eröffnet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung, in der es über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in §§ 1587 ff. BGB zu entscheiden hatte, auch entscheidend darauf abgestellt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Ausgangsentscheidung für die Fälle eröffnet sein muss, in denen sich herausstellt, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder berücksichtigt wurden; anderenfalls würde der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992, Az. 1 BvL 17/89, FamRZ 93, 161, recherchiert in [...], Rn. 38 ff.). Diesem Erfordernis wird die neue Regelung gerecht (vgl. auch BT-Drucksache 16/10144, S. 97).
Die Regelung in § 51 VersAusglG wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann als verfassungswidrig zu bewerten, wenn sie einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG normierte Rückwirkungsverbot beinhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein absolutes Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich nur im Strafrecht gilt. Ansonsten ist zwischen der sogenannten "echten Rückwirkung", bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift und deren Rechtsfolgen rückwirkend auf die Zeit vor der Verkündung abändert und der sogenannten "unechten Rückwirkung", die zwar auch zurückliegende Sachverhalte betrifft, Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010,
Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem zurückzuweisen. Sollte sich im Rahmen des von ihm geführten Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend die Berechnung seiner Versorgungsansprüche herausstellen, dass die Auskunft des Versorgungsträgers, die Grundlage der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich war, unzutreffend war, verbleibt ihm gegebenenfalls die Möglichkeit, diesbezüglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in [...]).