OLG Celle - Beschluss vom 04.07.2013
17 UF 49/13
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 5; FamFG § 225 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 421
NZS 2014, 31
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 14.02.2013

Zulässigkeit der Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 17 UF 49/13

DRsp Nr. 2013/18599

Zulässigkeit der Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Wird durch die veränderte Bewertung eines Anrechts die relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze nach §§ 51 Absatz 2 VersAusglG i. V. m. 225 Abs.2 und 3 FamFG nicht überschritten, kommt eine Abänderung dennoch unter dem Gesichts-punkt in Betracht, dass dadurch eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebende Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt wird. 2. An der erforderlichen Kausalität für eine Abänderung nach § 51 Absatz 5 VersAusglG fehlt es jedoch, wenn der Berechtigte durch eine weitere Abänderung zum Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe bereits die erforderlichen Wartezeitvoraussetzungen erreicht.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 14. Februar 2013 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 22. April 2003 (30 F 106/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 2.250 €.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 5; FamFG § 225 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.