OLG Köln - Urteil vom 11.08.1998
4 UF 44/98
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 943
OLGReport-Köln 1999, 255

Zulässigkeit der Abänderungsklage bei unwirksamen Prozeßvergleich

OLG Köln, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 4 UF 44/98

DRsp Nr. 1999/9783

Zulässigkeit der Abänderungsklage bei unwirksamen Prozeßvergleich

»1. Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nicht zulässig, wenn der zugrundeliegende Prozeßvergleich, dessen Abänderung begehrt wird, nach § 779 BGB unwirksam ist.2. Ein umfassender Prozeßvergleich über Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sowie Zugewinnausgleich ist nach § 779 BGB unwirksam, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs beide Parteien gemeinsam davon ausgegangen sind, daß der Unterhaltspflichtige - trotz bereits mit seinem Arbeitgeber getroffener Vorruhestandsregelung - aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber noch zu treffenden Vereinbarung in dem bisherigen Umfang bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres weiter erwerbstätig sein würde, sich diese gemeinsame Vorstellung beider Parteien indes bereits kurz nach dem Vergleichsabschluß nicht erfüllt.«A. Nur einem wirksam zustande gekommenen Prozessvergleich kommt eine verfahrensbeendende Wirkung zu, ansonsten ist der Rechtsstreit mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs durch Fortsetzung des früheren Verfahrens auszutragen.