OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2020
13 WF 173/20
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 26.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 623/14

Zulässigkeit der Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 13 WF 173/20

DRsp Nr. 2020/18416

Zulässigkeit der Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kommt nicht mehr infrage, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind und eine Änderung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der betreffenden Partei daher gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO ausscheidet.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Mai 2019 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die nach §§ 76 II FamFG, 127 II, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.