OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2020
5 UF 113/20
Normen:
FamFG § 180; ZPO § 160a; ZPO § 162;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 49
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 991/20

Zulässigkeit der Anerkennung der Vaterschaft im auf Ton- oder Datenträger aufgezeichneten Protokoll eines gerichtlichen Erörterungstermins

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 5 UF 113/20

DRsp Nr. 2020/12925

Zulässigkeit der Anerkennung der Vaterschaft im auf Ton- oder Datenträger aufgezeichneten Protokoll eines gerichtlichen Erörterungstermins

Eine Niederschrift im Sinne von § 180 FamFG kann wirksam auch in Form einer vorläufigen Protokollaufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger entsprechend §§ 160a, 162 ZPO erfolgen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 180; ZPO § 160a; ZPO § 162;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Abstammung des Kindes R., geboren am 24.03.2020.

Mit Schreiben vom 08.04.2020 eingegangen beim Familiengericht am 14.04.2020 beantragte der Antragsteller unter Beifügung einer Geburtsurkunde die gerichtliche Feststellung, dass der Antragsgegner sein Vater sei (I, 1 ff.). Dieser habe der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt.

Im Vermerk über den gerichtlichen Erörterungstermin vom 15.05.2020 heißt es unter anderem:

"Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG abgesehen.

(...)