OLG Dresden - Beschluss vom 18.04.2013
19 UF 1304/12
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 64;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 204
FamFR 2013, 324
FamRZ 2013, 1810
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 1633/12

Zulässigkeit der Beschränkuing der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich auf ein einzelnes Anrecht

OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 19 UF 1304/12

DRsp Nr. 2013/13828

Zulässigkeit der Beschränkuing der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich auf ein einzelnes Anrecht

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte - etwa über § 27 VersAusglG - im Einzelfall voneinander abhängig sein können, steht einer Beschränkung auf einzelne Anrecht nicht generell entgegen. Sie macht die Beschränkung allerdings im konkreten Einzelfall, in dem sich die Abhängigkeit tatsächlich ergibt, unwirksam. Nur dann kommt eine konkrete Korrektur anderer Anrechte von Amts wegen in Betracht.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 09.10.2012 abgeändert und in Nr. 1 Abs. 4 seines Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd, XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 703,72 € monatlich, bezogen auf den 31.07.2003, übertragen.

Im Übrigen bleibt die Regelung des Versorgungsausgleiches durch den familiengerichtlichen Beschluss unberührt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Rechtsbeschwerde wird zugelassen.