Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.500,- EUR.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen hat aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. am ... 2000, auf den Beteiligten zu 3) übertragen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer als Großeltern des Kindes vom 15.11.2012 mit dem Ziel, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beteiligten zu 3 wieder aufzuheben.
Die befristeten Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch den Beschluss beeinträchtigt ist. Diese Regelung entspricht dem früher geltenden § 20 Abs. 1 FGG. Ein Vergleich des § 20 Abs. 1 FGG a.F. mit dem vormals geltenden § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG zeigt bereits, dass allein aus der Stellung als Verwandter ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht nicht folgt. Ferner zeigt ein weiterer Vergleich mit dem früher geltenden § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, der unbeschadet der Vorschrift des § 20 FGG für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegte, dass bereits nach damaliger Rechtslage allein ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung einer gerichtlichen Entscheidung nicht genügte (BGH FamRZ 2009, 220; 2005, 975). Hieran hat sich nach der durch das FamFG neu geregelten Rechtslage grundsätzlich nichts geändert.
Ein nach § 59 Abs. 1 FamFG notwendiges subjektives Recht, das durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Beteiligten zu 3 als Vater des Kindes beeinträchtigt sein könnte, steht den Großeltern nicht zur Seite.
Aus dem Elternrecht nach Art 6 GG ergibt sich kein Beschwerderecht der Beschwerdeführer, denn Großeltern sind grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Grundrechte der Großeltern, die den Rechten der Eltern aus Art 6 GG entgegengesetzt werden könnten, sieht die Verfassung nicht vor (BVerfG FamRZ 1966, 89). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Großeltern - etwa aufgrund einer eingeräumten Rechtsstellung als Vormund oder Pfleger - anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. Nur dann kann ihnen für den übertragenen Bereich der grundrechtliche Schutz des Art 6 GG zustehen. Dies führt aber vorliegend zu keiner anderen Einschätzung, weil eine solche Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf die Großeltern nicht erfolgt ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer unterscheidet sich insofern nicht von derjenigen der sonstigen Verwandten, die allein im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis dem Kind nahe stehen.
Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit für das Kind tatsächliche Verantwortung übernommen hatten. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kind bestehenden Familiengemeinschaft sowie in dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind Verfassungsgrundsätze gesehen hat, die eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebietet (BVerfG FamRZ 2009, 291), und dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das von Art.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 41, 45 FamGKG.