OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2020
13 UF 123/20
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; GewSchG § 1; FamFG § 54 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 69
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 79/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 13 UF 123/20

DRsp Nr. 2020/14240

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung

1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidungen sind abweichend von § 57 S. 1 FamFG dann gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach den §§ 1 u. 2 GewSchG entschieden hat. 2. Jedoch ist der Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine mündliche Erörterung über den Tatsachenstoff vorausgegangen ist, zu dem die Entscheidung ergeht. 3. Werden nach abgeschlossener mündlicher Erörterung in erster Instanz weitere Tatsachen ermittelt oder sonstwie bekannt, so ist der daraufhin ergehende Beschluss nicht mit der Beschwerde anfechtbar, sondern mit dem Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung - nun auch über die neuen Tatsachen - anzugreifen (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Juli 2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; GewSchG § 1; FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe:

I.