OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2013
3 WF 90/13
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 394/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 90/13

DRsp Nr. 2013/23081

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Soweit das Beschwerdegericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Satz 1 FamFG in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre, sind auch die Nebenentscheidungen, namentlich die Kostenentscheidung, nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 58;

Gründe:

I.

Unter dem 8.5.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind zum Zwecke eines gemeinsamen Urlaubs in der Zeit vom 27. bis 31.5.2013 zu gewähren. Im Hinblick auf die Bereitschaft des Antragsgegners, den beantragten Kurzurlaub zu gestatten, haben die beteiligten Eltern schriftsätzlich übereinstimmend Erledigung in der Hauptsache erklärt. Der bereits anberaumte Anhörungstermin ist vom Amtsgericht daraufhin aufgehoben worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das einstweilig Anordnungsverfahren für beendet erklärt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei einem Verfahrenswert von 1.500 € auferlegt.