Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 € festgesetzt.
I.
Unter dem 8.5.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind zum Zwecke eines gemeinsamen Urlaubs in der Zeit vom 27. bis 31.5.2013 zu gewähren. Im Hinblick auf die Bereitschaft des Antragsgegners, den beantragten Kurzurlaub zu gestatten, haben die beteiligten Eltern schriftsätzlich übereinstimmend Erledigung in der Hauptsache erklärt. Der bereits anberaumte Anhörungstermin ist vom Amtsgericht daraufhin aufgehoben worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das einstweilig Anordnungsverfahren für beendet erklärt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei einem Verfahrenswert von 1.500 € auferlegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|