OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2021
15 UF 64/21
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 8 Abs. 1; HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 47a 5/21

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine RückgabeanordnungRückführung eines Kindes nach dem HKÜVoraussetzungen der Antragsberechtigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 15 UF 64/21

DRsp Nr. 2021/7855

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Rückgabeanordnung Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ Voraussetzungen der Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigt gem. Art. 8 Abs. 1 HKÜ ist, dass eine Person zumindest teilsorgeberechtigt ist, etwa weil ihr lediglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind zusteht. Dass dem Antragsteller durch ein ausländisches Gericht sorgerechtliche Befugnisse übertragen worden sind, reicht aus. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 26. März 2021 - 47a 5/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 8 Abs. 1; HKÜ Art. 12;

Gründe:

Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

I.

Die Beschwerde ist zulässig

1.