OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.11.2020
13 UF 33/20
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 84/20

Zulässigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge wegen Passivität des sorgeberechtigten Elternteils

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 13 UF 33/20

DRsp Nr. 2021/13549

Zulässigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge wegen Passivität des sorgeberechtigten Elternteils

Wenn eine reine Passivität des sorgeberechtigten Elternteils für sich gesehen bei einer dem Jugendamt erteilten umfassenden Vollmacht keine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Kindeswohl darstellt, ist eine Entziehung der elterlichen Sorge unverhältnismäßig und daher nicht zulässig.

1. Auf die Beschwerde der Mutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 20. Mai 2020 aufgehoben und der Antrag des Jugendamtes des Landkreises (...), der Mutter das Recht der elterlichen Sorge für ihre Kinder BB, geb. am TT. MM 2002, AA, geb. am TT. MM 2005, und CC, geb. am TT. MM 2009, zu entziehen, zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;

Gründe: