I. Die Parteien stritten um die Herabsetzung des vom Kläger geschuldeten Kindesunterhalts.
In Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagten, seine ehelichen Kinder, monatlichen Unterhalt in Höhe von 190 % des Regelbetrags abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Nach der Scheidung von der Mutter der Beklagten ließ der Kläger am 20. November 2002 neue Urkunden errichten, in denen er sich für die Zeit ab Dezember 2002 zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 114 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich anteiligen Kindergeldes verpflichtete.
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