BGH - Beschluß vom 14.02.2007
XII ZB 171/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1, 4 § 522 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 853
BGHReport 2007, 557
FamRZ 2007, 715
FuR 2007, 216
NJW-RR 2007, 779
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 97/06
AG Freiburg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 1/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Verwerfung der Berufung als unzulässig

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 171/06

DRsp Nr. 2007/5738

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Verwerfung der Berufung als unzulässig

»a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an BGH - VI ZB 75/05 - 20.06.2006 - NJW 2006, 2910).b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1, 4 § 522 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien stritten um die Herabsetzung des vom Kläger geschuldeten Kindesunterhalts.

In Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagten, seine ehelichen Kinder, monatlichen Unterhalt in Höhe von 190 % des Regelbetrags abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Nach der Scheidung von der Mutter der Beklagten ließ der Kläger am 20. November 2002 neue Urkunden errichten, in denen er sich für die Zeit ab Dezember 2002 zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 114 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich anteiligen Kindergeldes verpflichtete.