OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2012
5 UF 51/12
Normen:
AO § 270; BGB § 430; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 567; ZPO § 922;
Fundstellen:
FamFR 2012, 306
FamRZ 2012, 1078
NJW-RR 2012, 902
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 209/12

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestantrages; Pfändung eines Guthabens auf dem Oder-Konto von Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 5 UF 51/12

DRsp Nr. 2012/9563

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestantrages; Pfändung eines Guthabens auf dem Oder-Konto von Ehegatten

1. Gegen die Ablehnung eines Arrestantrages ohne mündliche Verhandlung findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. 2. Wenn das Guthaben auf einem Oder-Konto von Ehegatten aus einer Steuererstattung resultiert, liegt eine von der regelmäßig hälftigen Berechtigung anderweitige Bestimmung nahe (§ 430 BGB).

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 270; BGB § 430; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 567; ZPO § 922;

Gründe: