KG - Beschluss vom 30.07.2020
16 WF 1068/20
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 68 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 308/19

Zulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde eines Ehegatten

KG, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 16 WF 1068/20

DRsp Nr. 2021/3270

Zulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde eines Ehegatten

1. Die Verfahrenswertbeschwerde eines Beteiligten ist mangels Beschwer unzulässig, wenn von ihm eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes begehrt wird. 2. Bloße Behauptungen eines beteiligten Ehegatten zum Einkommen des anderen Ehegatten "ins Blaue hinein" rechtfertigen in einer Ehesache keine Heraufsetzung des Verfahrenswertes.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. Januar 2020 erlassenen Ver-fahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 87 F 308/19 - wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 68 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht den Wert der Ehesache auf 3.750 € festgesetzt hat und nicht auf einen anderen, von ihr nicht näher bezifferten höheren Wert, der ihres Erachtens geboten wäre, weil der Antragsteller, der als selbständiger Gastronom tätig ist, privat krankenversichert ist und bis August 2018 über ein Fahrzeug Porsche Cayenne verfügte, das er zu diesem Zeitpunkt - etwa sieben Monate vor Einreichung des Scheidungsantrages - für 17.500 € veräußert hat.

II.