OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2021
13 UF 80/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG § 24;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 57/21

Zulässigkeit der Verweisung eines Verfahrens gem. § 1666 BGB gegenüber dem Land Brandenburg vertreten durch ein Schulamt gegen die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule an den VerwaltungsrechtswegBegriff des Dritten im Sinne von § 1666 Abs. 4 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 13 UF 80/21

DRsp Nr. 2021/13880

Zulässigkeit der Verweisung eines Verfahrens gem. § 1666 BGB gegenüber dem Land Brandenburg vertreten durch ein Schulamt gegen die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule an den Verwaltungsrechtsweg Begriff des Dritten im Sinne von § 1666 Abs. 4 BGB

1. Hoheitsträger staatlicher Einrichtungen und Einrichtungen in freier Trägerschaft, die der staatlichen Aufsicht unterliegen, sind nicht Dritte i.S. von § 1666 Abs. 4 BGB. Daher verbietet sich die Anordnung von Maßnahmen betreffend die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule gegen den Träger der Schule. 2. In amtswegigen, antragsunabhängigen Verfahren gem. § 24 FamFG kommt eine Rechtswegverweisung gem. § 17 GVG nicht in Betracht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.05.2021 - 31 F 57/21 - im Umfang der Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde unter Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG § 24;

Gründe:

I.