BGH - Urteil vom 04.05.2011
XII ZR 70/09
Normen:
BGB § 781; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 189, 284
FamRB 2011, 202
FamRZ 2011, 1041
FamRZ 2011, 1647
NJ 2011, 377
NJW 2011, 1874
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 102/08
AG Wolfsburg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3033/08

Zulässigkeit einer Abänderungklage nach § 323 Abs. 4 ZPO für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt in einem vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren; Voraussetzungen einer vom Unterhaltsberechtigten begehrten Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde; Möglichkeit eines Unterhaltspflichtigen zur vorrangigen Befriedigung einer Erstausbildung bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 70/09

DRsp Nr. 2011/9719

Zulässigkeit einer Abänderungklage nach § 323 Abs. 4 ZPO für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt in einem vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren; Voraussetzungen einer vom Unterhaltsberechtigten begehrten Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde; Möglichkeit eines Unterhaltspflichtigen zur vorrangigen Befriedigung einer Erstausbildung bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

a) Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig.b) Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 und den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715).