OLG Braunschweig, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 102/08
AG Wolfsburg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3033/08
Zulässigkeit einer Abänderungklage nach § 323 Abs. 4 ZPO für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt in einem vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren; Voraussetzungen einer vom Unterhaltsberechtigten begehrten Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde; Möglichkeit eines Unterhaltspflichtigen zur vorrangigen Befriedigung einer Erstausbildung bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 70/09
DRsp Nr. 2011/9719
Zulässigkeit einer Abänderungklage nach § 323 Abs. 4ZPO für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt in einem vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren; Voraussetzungen einer vom Unterhaltsberechtigten begehrten Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde; Möglichkeit eines Unterhaltspflichtigen zur vorrangigen Befriedigung einer Erstausbildung bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
a) Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4ZPO zulässig.b) Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 und den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715).
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