OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2020
1 UF 182/19
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1684; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 272 F 45/19

Zulässigkeit einer Beratungsauflage gem.§ 156 Abs. 1 S. 4 FamFG in einer Endentscheidung des Familiengerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 1 UF 182/19

DRsp Nr. 2020/12919

Zulässigkeit einer Beratungsauflage gem.§ 156 Abs. 1 S. 4 FamFG in einer Endentscheidung des Familiengerichts

Eine Beratungsauflage gem. § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG darf nur als Zwischenentscheidung in einem anhängig bleibenden Kindschaftsverfahren ergehen, nicht aber als instanzabschließende Endentscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 09.10.2019 aufgehoben, soweit der Kindesmutter die Auflage erteilt worden ist, sich binnen eines Monats für den nächsten beginnenden Kurs "Kinder im Blick" des A..., Haus für Kinder, B..., C..., anzumelden und diesen Kurs zu besuchen und hierüber dem Gericht nach Beendigung des Kurses eine Teilnahmebestätigung zu übersenden bzw. einen Abbruch des Kurses unaufgefordert mitzuteilen.

Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

II.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D... in E... ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

III.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin F... in G... ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

IV.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1684; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 1 S. 4;