OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2021
13 WF 112/21
Normen:
FamFG § 155c;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 63/20

Zulässigkeit einer Beschleunigungsbeschwerde gem. § 155c FamFG nach Abschluss des Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 13 WF 112/21

DRsp Nr. 2021/13206

Zulässigkeit einer Beschleunigungsbeschwerde gem. § 155c FamFG nach Abschluss des Verfahrens

Eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ist nur zulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fortbesteht. Dies ist nur solange der Fall, als das betreffende Verfahren nicht abgeschlossen ist.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 09.04.2021 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 300 €.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das sofortige Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155c;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG Genüge getan hat.