I. Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB und der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten Betreuten vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig sind.
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