BVerfG - Beschluß vom 01.08.2001
1 BvL 21/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 241
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 7140/99
AG Würzburg, vom 27.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 7140/99

Zulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 1896 BGB

BVerfG, Beschluß vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 1 BvL 21/99

DRsp Nr. 2001/11820

Zulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 1896 BGB

1. Eine Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 1896 Abs. 1 und 2 BGB ist unzulässig, wenn das Gericht nicht darlegt, warum die für verfassungsmäßig gehaltene Vorschrift entscheidungserheblich sein soll. 2. Es fehlt darüber hinaus an hinreichender Sachverhaltsaufklärung, wenn nicht ermittelt wurde, inwieweit konkret Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf besteht.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB und der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten Betreuten vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig sind.