Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 1998 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt.
In Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162).
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