BayObLG - Beschluss vom 22.12.2003
3Z BR 260/03
Normen:
FGG § 70h Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1403
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10468/03
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 9/03

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Zusammenhang mit der Unterbringung bei Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 260/03

DRsp Nr. 2004/2351

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Zusammenhang mit der Unterbringung bei Erledigung der Hauptsache

»Erledigt sich bei sofortiger weiterer Beschwerde die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch Zeitablauf, ohne dass der Betroffene zuvor auf Grund der Anordnung untergebracht gewesen wäre, so ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung (Fortsetzungsfeststellungsantrag) mangels eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nicht zulässig.«

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I.