Der Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 16. November 2012 wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab 28. November 2012 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Auf den anliegenden Hinweis betreffend 120 Abs. 4 ZPO wird Bezug genommen.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt M. S. in H. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe zwar nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 16. Oktober 2012, wohl aber seit Eingang der Beschwerde mit Anlagen am 28. November 2012 zu bewilligen ist, auch in der Sache Erfolg.
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