BayObLG - Beschluß vom 11.10.1994
1Z BR 94/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2, Abs. 3, § 1705 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 53
EzFamR aktuell 1994, 465
FamRZ 1995, 497
MDR 1995, 72
NJW-RR 1995, 138
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,
AG Schweinfurt,

Zum Recht eines sorgeberechtigten Elternteil, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen

BayObLG, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 94/94

DRsp Nr. 1995/1228

Zum Recht eines sorgeberechtigten Elternteil, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen

Das Recht der Mutter, der gemäß § 1705 S.1 BGB die elterliche Sorge zusteht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB), ist Teil ihres Erziehungs- und Beaufsichtigungsrechts und gibt ihr die Befugnis, mit Weisungen oder Verboten auch gegen Dritte vorzugehen. Die Anordnungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1632 Abs. 3 BGB dient der Durchsetzung des Elternrechts, den Umgang mit dem Kind zu bestimmen.

» Hat ein sorgeberechtigter Elternteil Dritten den Umgang mit dem Kind untersagt, so entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Elternteils über den Umgang; es kann hierbei Verbote mit Wirkung für und gegen Dritte erlassen.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2, Abs. 3, § 1705 ;

Gründe:

I. Das im Jahre 1989 geborene Mädchen ist die nichteheliche Tochter der im Jahre 1967 geborenen Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist deren Vater (Großvater des Kindes), die Beteiligte zu 3 dessen zweite Ehefrau. Die Beteiligte zu 1 ist seit 1993 verheiratet. Sie und ihr Ehemann haben dem Kind ihren Ehenamen erteilt.