BAG - Urteil vom 22.04.1998
5 AZR 478/97
Normen:
BGB § 315 ; MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 4 MuSchG 1968
AuA 1998, 400
BAG 88, 279
BB 1998, 1696
DB 1998, 1920
DRsp VI(616)116a-c
MDR 1998, 1295
NZA 1998, 936
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Mai 1997 - 12 Sa 77/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Oktober 1996 - 10 Ca 3733/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

BAG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 478/97

DRsp Nr. 1998/17078

Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

»1. Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. 2. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit muß billiges Ermessen wahren und darf die Schwangere nicht über Gebühr belasten. 3. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Für eine Flugbegleiterin kommt jedenfalls bis zum Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats auch eine auswärtige Beschäftigung in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 315 ; MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 28. Dezember 1994. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht gearbeitet.

Die Beklagte betreibt eine Fluggesellschaft. Auf der Grundlage des von ihr dazu verwendeten "befristeten Anstellungsvertrags für Flugbegleiter" stellte sie die Klägerin für die Zeit vom 26. März 1994 bis zum 25. September 1995 als Flugbegleiterin ein.