Der Angeklagte, ein verheirateter Mann von noch nicht ganz 28 Jahren, nahm in seinem Kraftwagen die 18-jährige D. mit. Als sie sich von ihm nicht küssen lassen wollte, preßte er ihr in geschlechtlicher Erregung mit beiden Händen die Kiefer auseinander und führte seine Zunge dreimal in ihren Mund. Das Landgericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht nach §
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zungenküsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtige Handlungen.
Sie sind es in der Regel, wenn sie Kindern unter 14 Jahren oder von einem Manne einem anderen Manne gegeben werden (OGHST 2, 331, 333, BGH 1 StR 249/51 vom 26. Juni 1951, 5 StR 94/52 vom 30. April 1952 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen zu §
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