OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.12.2001
12 UF 136/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 961
OLGReport-Oldenburg 2002, 85

OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.12.2001 (12 UF 136/01) - DRsp Nr. 2002/1564

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 12 UF 136/01

DRsp Nr. 2002/1564

»Zur Anrechnung niederländischer AOW-Pensionen im Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die am 04. Mai 1946 geborene Antragstellerin und der am 05. September 1943 geborene Antragsgegner haben am 24. Februar 1966 geheiratet. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig. Seit Juli 1999 leben die Parteien voneinander getrennt. Der Ehescheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 08. Juni 2000 zugestellt worden.

In der Ehezeit haben die Antragstellerin bei der LVA Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 531,77 DM und der Antragsgegner bei der LVA Westfalen in Höhe von monatlich 1.312,70 DM erworben. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in den Niederlanden einen in der Ehezeit erworbenen Anspruch auf AOWPension in Höhe von umgerechnet monatlich 318,36 DM erlangt.

Durch das am 23. August 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Antragsgegner bei der LVA Hannover bestehenden Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 231,29 DM übertragen hat. Dabei hat es den von der Antragstellerin erworbenen Anspruch auf AOWPension berücksichtigt.